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§ 23 LMG - Nicht bundesweite Fernsehprogramme

Bibliographie

Titel
Landesmediengesetz (LMG) 
Amtliche Abkürzung
LMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
225-1

(1) Für nicht bundesweite Fernsehprogramme gelten die §§ 57, 60 bis 67, 104 bis 108 und 120 MStV nicht.

(2) Für regionale und lokale Fernsehprogramme kann die Medienanstalt RLP Ausnahmen von § 8 Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 MStV zulassen. Bei der Einfügung von Werbung und Teleshopping-Spots in laufende Sendungen dürfen der Zusammenhang und der Wert der Sendung nicht beeinträchtigt werden, wobei die natürlichen Programmunterbrechungen und die Länge des Programms zu berücksichtigen sind; gegen die Rechte von Rechteinhabern darf nicht verstoßen werden. Das Nähere regelt die Medienanstalt RLP durch Satzung.