§ 38 LMG - Recht auf Selbstverwaltung, Sitz, Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Landesmediengesetz (LMG)
- Amtliche Abkürzung
- LMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 225-1
(1) Die Medienanstalt RLP hat das Recht auf Selbstverwaltung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Sie kann im Rahmen ihrer Aufgaben Satzungen erlassen.
(2) Die Medienanstalt RLP hat ihren Sitz in Ludwigshafen am Rhein.
(3) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch private Rundfunkveranstalter sowie durch mit diesen Stellen verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes erfolgt die Aufsicht durch die Direktorin oder den Direktor.
(4) Bei der Ausübung der Aufsicht nach Absatz 3 Satz 1 hat die Direktorin oder der Direktor die Befugnisse entsprechend Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679. Dabei ist insbesondere den durch Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten Belangen Rechnung zu tragen. In Ausübung der Aufsicht nach Absatz 3 Satz 1 ist die Direktorin oder der Direktor unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie oder er unterliegt in diesem Bereich keiner Dienst- oder Rechtsaufsicht. Die Kapitel VI und VII der Verordnung (EU) 2016/679 finden keine Anwendung.