§ 33 LMG - Rangfolge von Programmen bei der Kabelverbreitung in analoger Technik
Bibliographie
- Titel
- Landesmediengesetz (LMG)
- Amtliche Abkürzung
- LMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 225-1
(1) Reicht die Übertragungskapazität einer in analoger Technik betriebenen Kabelanlage zur Verbreitung von Fernsehprogrammen nicht aus, so werden Programme in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
- 1.
die für das Land Rheinland-Pfalz gesetzlich bestimmten analogen Fernsehprogramme und die aufgrund einer Zuordnung im Bereich der Kabelanlage analog terrestrisch verbreiteten Fernsehprogramme,
- 2.
die im Betriebsbereich der Kabelanlage auch durch Einzelempfang analog terrestrisch empfangbaren Fernsehprogramme,
- 3.
die für den Bereich der Kabelanlage zugelassenen analog oder digital verbreiteten Regionalfernsehprogramme und die durch Einzelempfang analog oder digital empfangbaren Fernsehprogramme mit Regionalfenstern für Rheinland-Pfalz im jeweiligen Versorgungsgebiet,
- 4.
die nach § 32 Abs. 1 Satz 1 anzeigepflichtigen analog verbreiteten Fernsehprogramme.
(2) Fernsehprogramme nach Absatz 1 Nr. 2 und 4, die nur in einem zeitlich geringen Umfang ein unterschiedliches Angebot enthalten, werden bei der Rangfolge nach Absatz 1 nur einmal berücksichtigt.
(3) Unbeschadet der Belegung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 kann der Betreiber einer Kabelanlage über die Belegung von bis zu fünf Kanälen mit analogen Angeboten im Rahmen der allgemeinen Gesetze frei entscheiden. Die Belegung oder Änderung der Belegung ist der Medienanstalt RLP mindestens zwei Monate vor Verbreitung anzuzeigen.
(4) Im Übrigen entscheidet die Medienanstalt RLP auf Vorschlag des Betreibers einer Kabelanlage nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Bei Fernsehprogrammen nach Absatz 1 Nr. 4 sind insbesondere die folgenden Programmgruppen zu berücksichtigen:
- 1.
Vollprogramme,
- 2.
andere Dritte Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks,
- 3.
Spartenprogramme Information und Bildung,
- 4.
fremdsprachige Programme und
- 5.
Spartenprogramme Unterhaltung, Musik und Sport.
Vergleichbare Telemedien sowie Teleshoppingkanäle sollen angemessen berücksichtigt werden.
(5) Ein nach § 32 angezeigtes und in Kabelanlagen verbreitetes Programm ist im Falle einer sich nachträglich verändernden Rangfolge nach Absatz 1 ohne Einverständnis des Anzeigenden erst nach Ablauf von zwei Jahren nach der Anzeige aus dem Angebot der Kabelanlage herauszunehmen. Eine Entschädigung nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz wird nicht geleistet.
(6) Über die Belegung von Kabelanlagen mit Hörfunkprogrammen in analoger Technik entscheidet die Medienanstalt RLP unter entsprechender Berücksichtigung der Grundsätze des Absatzes 1 und der größtmöglichen Angebotsvielfalt.
(7) Die Medienanstalt RLP bestimmt über die Grundsätze und Vorgaben der Belegung einer Kabelanlage unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten und der Teilnehmerinteressen durch Satzung. Sie bestimmt insbesondere über die Anzahl der aus den in Absatz 4 Satz 2 genannten Programmgruppen jeweils einzuspeisenden Programme; die Medienanstalt RLP kann innerhalb der einzelnen Programmgruppen eine Rangfolge unter den gruppenangehörigen Programmen festlegen oder die Gleichrangigkeit mehrerer Programme feststellen. Die Medienanstalt RLP hat dem Betreiber einer Kabelanlage für dessen Vorschlag nach Absatz 4 einen angemessenen Spielraum bei der Belegung einzuräumen.
(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen der Medienanstalt RLP über die Belegung einer Kabelanlage haben keine aufschiebende Wirkung.