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§ 30a LMG - Zuweisung von Übertragungskapazitäten

Bibliographie

Titel
Landesmediengesetz (LMG) 
Amtliche Abkürzung
LMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
225-1

(1) Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten durch die Medienanstalt RLP bestimmt

  1. 1.

    das Verbreitungsgebiet,

  2. 2.

    die zu nutzenden Übertragungsmöglichkeiten, bei digitalen Übertragungsmöglichkeiten ferner den Umfang der Gesamtdatenrate, und

  3. 3.

    die an das Programm inhaltlich zu stellenden Anforderungen und

  4. 4.

    bei Rundfunkprogrammen die Sendezeit.

Die Zuweisung der Übertragungskapazitäten ist nicht übertragbar. Die Zuweisung kann auch im Rahmen eines von der Medienanstalt RLP festgelegten Versorgungsbedarfs an Anbieter erfolgen, denen bereits mindestens eine Übertragungskapazität zur Erfüllung dieses Bedarfs durch die Medienanstalt RLP zugewiesen wurde, ohne dass der Bedarf hierdurch befriedigt werden konnte; über die Zuweisung entscheidet die Medienanstalt RLP unter Abwägung bestehender Versorgungsdefizite.

(2) Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten setzt den Nachweis voraus, dass die antragstellende Person wirtschaftlich in der Lage ist, die inhaltlichen Anforderungen zu erfüllen und über die beantragten Übertragungskapazitäten ihr Angebot zu verbreiten.

(3) Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten, die ganz oder teilweise für Rundfunk bestimmt sind, setzt eine Zulassung als Rundfunkveranstalter für die Versorgung des jeweiligen Gebiets mit Rundfunk voraus und erfolgt für die Dauer von bis zu zehn Jahren. Sie kann einmal um bis zu zehn Jahre verlängert werden. Eine erneute Zuweisung von Übertragungskapazitäten ist auch in einem angemessenen Zeitraum vor Ablauf der Zuweisung zulässig. Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten für dem Rundfunk vergleichbare Telemedien bleibt unberührt; die Zuweisung kann für eine Dauer von bis zu zehn Jahren vorgenommen werden.

(4) Soweit Sendungen über terrestrische Übertragungskapazitäten verbreitet werden sollen, setzt eine Zuweisung an einen Rundfunkveranstalter, dem die Zulassung im Rahmen eines vereinfachten Zulassungsverfahrens erteilt wurde, voraus, dass die Frequenzen nicht für die Verbreitung eines Programms benötigt werden, für das ein vereinfachtes Zulassungsverfahren nicht gilt.

(5) Die Zuweisung soll insbesondere widerrufen werden, wenn die zugeordnete Übertragungskapazität aus Gründen, die vom Anbieter zu vertreten sind, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt oder nicht innerhalb einer von der Medienanstalt RLP bestimmten Frist genutzt oder ihre Nutzung nicht fortgesetzt wird.