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§ 27 LSÜG - Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe einer sicherheitserheblichen Erkenntnis

Bibliographie

Titel
Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Amtliche Abkürzung
LSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
12-3

Die zuständige Stelle unterrichtet die nicht öffentliche Stelle nur darüber, ob die betroffene Person zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt oder nicht ermächtigt wird. Erkenntnisse, die die Ablehnung einer Ermächtigung zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betreffen, dürfen nicht mitgeteilt werden. Zur Gewährleistung des Geheimschutzes sowie des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes kann eine sicherheitserhebliche Erkenntnis nach § 7 Abs. 2 an die nicht öffentliche Stelle übermittelt werden; die Erkenntnis darf ausschließlich zu dem verfolgten Zweck genutzt werden. Die nicht öffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung eine Erkenntnis über die betroffene oder die einbezogene Person bekannt wird, die ein Sicherheitsrisiko begründen oder zumindest sicherheitserheblich sein kann.