LDG,RP - Landesdisziplinargesetz

Landesdisziplinargesetz (LDG)

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2031-1

Vom 2. März 1998 (GVBl. S. 29)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (GVBl. S. 254)

Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Geltungsbereich
Persönlicher Geltungsbereich1
Sachlicher Geltungsbereich2
Teil 2
Disziplinarmaßnahmen
Arten der Disziplinarmaßnahmen3
Verweis4
Geldbuße5
Kürzung der Dienstbezüge6
Zurückstufung7
Entfernung aus dem Dienst8
Kürzung des Ruhegehalts9
Aberkennung des Ruhegehalts10
Bestimmung der Disziplinarmaßnahme11
Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs12
Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Strafverfahren oder Bußgeldverfahren13
Teil 3
Allgemeine Bestimmungen für das behördliche und gerichtliche Disziplinarverfahren
Disziplinarorgane14
Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, Aussetzung15
Bindung an tatsächliche Feststellungen in anderen Verfahren16
Verhandlungsunfähigkeit und Abwesenheit des Beamten17
Bevollmächtigte und Beistände18
Zustellung19
Innerdienstliche Mitteilungen20
Ergänzende Anwendung anderer Gesetze21
Teil 4
Behördliches Disziplinarverfahren
Abschnitt 1
Einleitung, Ausdehnung, Beschränkung, Beschleunigung
Einleitung von Amts wegen22
Einleitung auf Antrag des Beamten23
Ausdehnung und Beschränkung24
Beschleunigung, Antrag auf gerichtliche Fristsetzung25
Abschnitt 2
Anhörung des Beamten, Ermittlungen
Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten26
Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen27
Bestellung eines Ermittlungsführers28
Beweiserhebung29
Zeugen und Sachverständige30
Herausgabe von Schriftgut31
Beschlagnahmen und Durchsuchungen32
Untersuchung des Beamten in einem Krankenhaus33
Protokoll34
Akteneinsicht35
Mitteilung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen, abschließende Anhörung36
Abgabe des Disziplinarverfahrens37
Abschnitt 3
Abschlussentscheidung
Einstellungsverfügung38
Disziplinarverfügung39
Erhebung der Disziplinarklage40
Kostentragung41
Rechtsbehelf42
Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse43
Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren44
Abschnitt 4
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen
Zulässigkeit45
Rechtswirkungen46
Rechtsbehelf47
Abschnitt 5
Widerspruchsverfahren
Statthaftigkeit, Frist, Form48
Widerspruchsbescheid49
Kostentragung50
Rechtsbehelf51
Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse52
Teil 5
Gerichtliches Disziplinarverfahren
Abschnitt 1
Disziplinargerichtsbarkeit
Zuständigkeit53
Kammer für Disziplinarsachen54
Beamtenbeisitzer55
Wahl der Beamtenbeisitzer56
Ausschluss von der Ausübung des Richteramts57
Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers58
Erlöschen des Amts des Beamtenbeisitzers59
Senat für Disziplinarsachen60
Abschnitt 2
Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Unterabschnitt 1
Disziplinarklage
Klageerhebung61
Nachtragsklage62
Klagezustellung63
Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift64
Klagerücknahme65
Beschränkung des Disziplinarverfahrens66
Beweisaufnahme67
Entscheidung durch Beschluss68
Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil69
Abweichende Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag70
Rechtsmittel71
Unterabschnitt 2
Klage des Beamten
Statthaftigkeit, Frist, Form72
Klagezustellung73
Klagerücknahme74
Beschränkung des Disziplinarverfahrens, Beweisaufnahme75
Mündliche Verhandlung, Entscheidung76
Rechtsmittel77
Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse78
Unterabschnitt 3
Anträge in besonderen Fällen
Antrag auf gerichtliche Fristsetzung79
Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen80
Abschnitt 3
Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
Unterabschnitt 1
Berufung gegen das Urteil über eine Disziplinarklage
Frist, Form81
Zurücknahme der Berufung82
Berufungsverfahren83
Entscheidung durch Beschluss84
Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil85
Unterabschnitt 2
Berufung gegen das Urteil über eine Klage des Beamten
Frist, Form und Zulassung der Berufung86
Zurücknahme der Berufung, Berufungsverfahren87
Entscheidung durch Beschluss88
Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil89
Unterabschnitt 3
Beschwerde
Frist, Form, aufschiebende Wirkung90
Entscheidung durch Beschluss91
Abschnitt 4
Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens
Wiederaufnahme zu Gunsten des Betroffenen92
Wiederaufnahme zu Ungunsten des Betroffenen93
Unzulässigkeit der Wiederaufnahme94
Antrag, Verfahren95
Entscheidung durch Beschluss96
Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil97
Rechtswirkungen, Entschädigung98
Abschnitt 5
Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren
Kostenentscheidung nach einer Disziplinarklage99
Kostenentscheidung nach einer Klage oder einem Antrag des Beamten100
Kostenentscheidung bei erfolglosem Rechtsmittel und bei erfolglosem Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens 101
Kostentragung bei Zurücknahme, Erledigung in der Hauptsache, Wiedereinsetzung und Verschulden102
Teil 6
Folgen und Vollziehung der Entscheidungen der Disziplinarorgane
Abschnitt 1
Disziplinarmaßnahmen, Zwangsgeld und Unterhaltsbeitrag
Vollstreckung der Disziplinarmaßnahmen103
Kürzung der Ausgleichszahlung104
Vollstreckung des Zwangsgeldes105
Zahlung des Unterhaltsbeitrags106
Abschnitt 2
Einbehaltene Bezüge
Verfall107
Nachzahlung108
Abschnitt 3
Kosten und Aufwendungen
Kosten109
Erstattung von Aufwendungen110
Vollstreckung und Zufluss111
Teil 7
Verwertungsverbot und Begnadigung
Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte112
Begnadigung113
Teil 8
Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen
Abschnitt 1
Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf
Zulässige Disziplinarmaßnahmen114
Ermittlungen115
Abschnitt 2
Kommunalbeamte und sonstige mittelbare Landesbeamte
Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter, oberste Dienstbehörde116
Verhängung von Geldbußen117
Widerspruchsverfahren118
Weisungsbefugnis der Aufsichtsbehörde119
Sonstige mittelbare Landesbeamte120
Teil 9
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen121
Verwaltungsvorschriften122
In-Kraft-Treten123

§§ 1 - 2, Teil 1 - Geltungsbereich

§ 1 LDG - Persönlicher Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten und Ruhestandsbeamten, auf die das Landesbeamtengesetz (LBG) Anwendung findet. Frühere Beamte, die einen unwiderruflich bewilligten Unterhaltsbeitrag nach den Bestimmungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Beamte gelten auch für Ruhestandsbeamte, soweit sie nicht ihrer Natur nach nur auf Beamte anwendbar sind.

(2) Altersgeldberechtigte nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz gelten für die Verfolgung von Dienstvergehen, die sie vor der Beendigung ihres Beamtenverhältnisses begangen haben, sowie für die Verfolgung von Handlungen nach der Beendigung ihres Beamtenverhältnisses, die bei Ruhestandsbeamten als Dienstvergehen gelten (§ 47 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG -), als Ruhestandsbeamte. Altersgeld gilt insoweit als Ruhegehalt.

(3) Die besonderen Bestimmungen des Landesrichtergesetzes für Disziplinarsachen der Staatsanwälte und des Landesgesetzes über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz für Disziplinarsachen der Mitglieder des Rechnungshofes sowie der aus diesen Ämtern in den Ruhestand getretenen Beamten bleiben unberührt.

(4) Die in diesem Gesetz verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen sowie die sonstigen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 2 LDG - Sachlicher Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die

  1. 1.

    von Beamten während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 BeamtStG) und

  2. 2.

    von Ruhestandsbeamten

    1. a)

      während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 BeamtStG) und

    2. b)

      nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden Handlungen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG und § 61 LBG).

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Dienstvergehen gelten auch für als Dienstvergehen geltende Handlungen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG und § 61 LBG), soweit sie nicht ihrer Natur nach nur auf Dienstvergehen anwendbar sind.

(2) Bei Beamten und Ruhestandsbeamten, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamte, Richter, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit gestanden haben, findet dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen Anwendung, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten die in § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG und § 61 LBG bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen.

(3) Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.

§§ 3 - 13, Teil 2 - Disziplinarmaßnahmen