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  • ab 01.05.1998 (aktuelle Fassung)

§ 88 LDG - Entscheidung durch Beschluss

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Das Oberverwaltungsgericht kann die Berufung, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn sie unzulässig ist.

(2) Das Oberverwaltungsgericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung durch Beschluss entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 130a Satz 1 VwGO vorliegen.

(3) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 stehen einem Urteil gleich.