§ 88 LDG - Entscheidung durch Beschluss
Bibliographie
- Titel
- Landesdisziplinargesetz (LDG)
- Amtliche Abkürzung
- LDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Das Oberverwaltungsgericht kann die Berufung, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn sie unzulässig ist.
(2) Das Oberverwaltungsgericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung durch Beschluss entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 130a Satz 1 VwGO vorliegen.
(3) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 stehen einem Urteil gleich.