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  • ab 01.05.1998 (aktuelle Fassung)

§ 3 LDG - Arten der Disziplinarmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Disziplinarmaßnahmen bei Beamten sind:

  1. 1.
    Verweis,
  2. 2.
    Geldbuße,
  3. 3.
    Kürzung der Dienstbezüge,
  4. 4.
    Zurückstufung und
  5. 5.
    Entfernung aus dem Dienst.

(2) Disziplinarmaßnahmen bei Ruhestandsbeamten sind:

  1. 1.
    Kürzung des Ruhegehalts und
  2. 2.
    Aberkennung des Ruhegehalts.

(3) Bei Ehrenbeamten sind nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Dienst zulässig. Für Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf gelten die besonderen Bestimmungen der §§ 114 und 115.

(4) Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.