§ 49 LDG - Widerspruchsbescheid
Bibliographie
- Titel
- Landesdisziplinargesetz (LDG)
- Amtliche Abkürzung
- LDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Den Widerspruchsbescheid erlässt die nach § 54 Abs. 3 BeamtStG zuständige Behörde, bei Ruhestandsbeamten der nach § 14 Abs. 2 zuständige Dienstvorgesetzte. In dem Widerspruchsbescheid darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Beamten abgeändert werden. Die Befugnis, eine abweichende Entscheidung nach § 43 Abs. 3 zu treffen, bleibt unberührt.
(2) In der Entscheidung über den Widerspruch gegen eine Disziplinarverfügung (§ 39 Abs. 1) kann die Widerspruchsbehörde
- 1.
den Widerspruch zurückweisen,
- 2.
die Disziplinarverfügung aufheben,
- 3.
die Disziplinarverfügung zu Gunsten des Beamten abändern oder
- 4.
das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint.