§ 76 LDG - Mündliche Verhandlung, Entscheidung
Bibliographie
- Titel
- Landesdisziplinargesetz (LDG)
- Amtliche Abkürzung
- LDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Die §§ 84 und 101 Abs. 2 VwGO gelten entsprechend. § 106 VwGO findet keine Anwendung.
(2) In seiner Entscheidung darf das Verwaltungsgericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen und die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Beamten abändern; es ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(3) In seiner Entscheidung über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung (§ 42 Abs. 1 Satz 1) kann das Verwaltungsgericht
- 1.die Klage abweisen,
- 2.die Disziplinarverfügung aufheben,
- 3.die Disziplinarverfügung zu Gunsten des Beamten abändern oder
- 4.das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint.