§ 25 LDG - Beschleunigung, Antrag auf gerichtliche Fristsetzung
Bibliographie
- Titel
- Landesdisziplinargesetz (LDG)
- Amtliche Abkürzung
- LDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Das Disziplinarverfahren ist beschleunigt durchzuführen.
(2) Ist das Disziplinarverfahren innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der Einleitung nicht durch Einstellung (§ 38), durch Erlass einer Disziplinarverfügung (§ 39) oder durch Erhebung der Disziplinarklage (§ 40) abgeschlossen worden, kann der Beamte bei dem Verwaltungsgericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens (§ 79) beantragen. Der Lauf der Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 15 ausgesetzt ist.