LSeilbG,RP - Landesseilbahngesetz

Landesseilbahngesetz (1)

Bibliographie

Titel
Landesseilbahngesetz
Redaktionelle Abkürzung
LSeilbG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
93-10

Vom 15. Oktober 2004 (GVBl. S. 447)

Zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 516)

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelles Inhaltsverzeichnis§§
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Teil 2
Bau und Betrieb von Seilbahnen
Genehmigung3
Genehmigungsverfahren4
Änderungsanzeige5
Betriebseröffnung6
Baubeschränkung und Schutzmaßnahmen7
Betriebspflicht8
Ordnungsmäßigkeit des Baus und des Betriebes9
Betriebsleitung10
Versicherungspflicht11
Mitteilungspflicht, Prüfung12
Weiterführungsgenehmigung13
Weiterführung durch Erbschaft, Zwangsverwaltung oder Insolvenzverwaltung14
Teil 3
Planfeststellung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Veränderungssperre, Enteignung
Planfeststellung, Plangenehmigung15
Umweltverträglichkeitsprüfung16
Veränderungssperre17
Enteignung18
Teil 4
Zuständigkeiten, Aufsicht, Rechtsverordnungen
Zuständigkeiten19
Allgemeine Aufsicht20
Widerruf der Genehmigung21
Anordnung der Einstellung und der Beseitigung22
Rechtsverordnungen23
Teil 5
Ordnungswidrigkeiten
Bußgeldbestimmungen24
Teil 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung25
Änderung des Landeseisenbahngesetzes26
In-Kraft-Treten27
(weggefallen)Anlage 1
(weggefallen)Anlage 2

(1) Amtl. Anm.:

Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) und der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 106 S. 21).

§§ 1 - 2, Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 LSeilbG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Landesseilbahngesetz
Redaktionelle Abkürzung
LSeilbG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
93-10

(1) Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen, die dem Personenverkehr oder dem öffentlichen Güterverkehr dienen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.
    Aufzüge im Sinne der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. EG Nr. L 213 S. 1), geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1),
  2. 2.
    seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart,
  3. 3.
    zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen,
  4. 4.
    fest stehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen,
  5. 5.
    bergbauliche Anlagen sowie zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen,
  6. 6.
    seilbetriebene Fähren,
  7. 7.
    Zahnradbahnen und
  8. 8.
    durch Ketten gezogene Anlagen.

§ 2 LSeilbG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Landesseilbahngesetz
Redaktionelle Abkürzung
LSeilbG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
93-10

(1) Seilbahnen sind Anlagen aus mehreren Bauteilen, die geplant, gebaut, montiert und in Betrieb genommen werden, um Personen oder Güter zu befördern. Bei diesen Anlagen handelt es sich um

  1. 1.
    Standseilbahnen und andere Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen oder durch ein oder mehrere Seile bewegt werden,
  2. 2.
    Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und/oder bewegt werden und
  3. 3.
    Schleppaufzüge, bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Personen durch ein Seil fortbewegt werden, (Schlepplifte).

(2) Eine Anlage im Sinne dieses Gesetzes ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den in Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 106 S. 21) aufgezählten Teilsystemen bestehende Gesamtsystem. Die Infrastruktur, die speziell für jede Anlage geplant und jeweils vor Ort errichtet wird, besteht aus der Linienführung, den Systemdaten sowie den für die Errichtung und Funktion der Anlage erforderlichen Stations- und Streckenbauwerken einschließlich der Fundamente.

(3) Ein Sicherheitsbauteil ist eine Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Unterbaugruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage und in der Sicherheitsanalyse ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann.

(4) Die Betriebssicherheit ist gegeben, wenn die Anlage einschließlich ihrer Infrastruktur, die Teilsysteme sowie die Sicherheitsbauteile so geplant, gebaut und betrieben werden, dass

  1. 1.
    die, auf sie anwendbaren Bestimmungen der Richtlinie 2000/9/EG, insbesondere die in Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG genannten grundlegenden Anforderungen,
  2. 2.
    die betriebstechnischen und wartungstechnischen Erfordernisse im Sinne des Artikels 1 Abs. 5 der Richtlinie 2000/9/EG und
  3. 3.
    die im Sicherheitsbericht gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/9/EG genannten Voraussetzungen

erfüllt sind.

(5) Der Ausdruck "europäische Spezifikation" bezeichnet eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine einzelstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird.

(6) Seilbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung jedermann zur Personen- oder zur Güterbeförderung benutzen kann.

§§ 3 - 14, Teil 2 - Bau und Betrieb von Seilbahnen