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  • ab 27.10.2004 (aktuelle Fassung)

§ 3 LSeilbG - Genehmigung

Bibliographie

Titel
Landesseilbahngesetz
Redaktionelle Abkürzung
LSeilbG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
93-10

Der Bau und Betrieb einer Seilbahn bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Dasselbe gilt für wesentliche Änderungen der Anlage. Die Genehmigung wird erteilt, wenn

  1. 1.
    die Betriebssicherheit gewährleistet ist,
  2. 2.
    keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller unzuverlässig ist,
  3. 3.
    dem Vorhaben keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen und
  4. 4.
    das Vorhaben öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft.