§ 3 LSeilbG - Genehmigung
Bibliographie
- Titel
- Landesseilbahngesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LSeilbG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 93-10
Der Bau und Betrieb einer Seilbahn bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Dasselbe gilt für wesentliche Änderungen der Anlage. Die Genehmigung wird erteilt, wenn
- 1.die Betriebssicherheit gewährleistet ist,
- 2.keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller unzuverlässig ist,
- 3.dem Vorhaben keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen und
- 4.das Vorhaben öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft.