§ 1 LSeilbG - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Landesseilbahngesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LSeilbG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 93-10
(1) Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen, die dem Personenverkehr oder dem öffentlichen Güterverkehr dienen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
- 1.Aufzüge im Sinne der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. EG Nr. L 213 S. 1), geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1),
- 2.seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart,
- 3.zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen,
- 4.fest stehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen,
- 5.bergbauliche Anlagen sowie zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen,
- 6.seilbetriebene Fähren,
- 7.Zahnradbahnen und
- 8.durch Ketten gezogene Anlagen.