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  • ab 27.10.2004 (aktuelle Fassung)

§ 17 LSeilbG - Veränderungssperre

Bibliographie

Titel
Landesseilbahngesetz
Redaktionelle Abkürzung
LSeilbG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
93-10

(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, in dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch das Seilbahnunternehmen wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Bau oder die geplante Änderung der Seilbahn erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten für die vom Beginn des fünften Jahres an entstehenden Vermögensnachteile vom Seilbahnunternehmen eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Eigentümerinnen und Eigentümer können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Flächen in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zu Stande, so können die Eigentümerinnen und Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen gilt das Landesenteignungsgesetz vom 22. April 1966 (GVBl. S. 103), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 2. März 2004 (GVBl. S. 198), BS 214-20.

(3) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann

  1. 1.
    die Bauaufsichtsbehörde mit Zustimmung der Planfeststellungsbehörde im baurechtlichen Verfahren,
  2. 2.
    im Übrigen die Planfeststellungsbehörde

Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen.