§ 4 LSeilbG - Genehmigungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Landesseilbahngesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LSeilbG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 93-10
(1) Der Antrag muss über das Vorhaben und seine Durchführung in technischer und, soweit erforderlich, in wirtschaftlicher Hinsicht Aufschluss geben. Dem Antrag sind beizufügen
- 1.eine Sicherheitsanalyse gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/9/EG,
- 2.ein Sicherheitsbericht gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/9/EG sowie
- 3.ein Gutachten einer von dem für den Personen- und Güterverkehr zuständigen Ministerium anerkannten sachverständigen Stelle zum Nachweis der Betriebssicherheit; hierbei sind auch die Sicherheitsanalyse, die in dem Sicherheitsbericht benannten Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken und die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 7, 10 und 18 der Richtlinie 2000/9/EG betreffend die CE-Konformitätskennzeichnung und die EG-Konformitätserklärung von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen zu bewerten.
(2) Die Genehmigung ist dem Seilbahnunternehmen schriftlich zu erteilen.
(3) Die Genehmigungsurkunde enthält
- 1.die Bezeichnung und den Sitz des Seilbahnunternehmens,
- 2.die Bezeichnung der örtlichen Lage der Seilbahn,
- 3.eine allgemeine Beschreibung der Seilbahn,
- 4.eine Aussage zur Dauer der Genehmigung,
- 5.den Vorbehalt der Zustimmung zur Betriebseröffnung.
(4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere wenn ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem innovative Planungs- oder Baumerkmale im Sinne des Artikels 11 Abs. 3 der Richtlinie 2000/9/EG aufweist.