§ 22 LSeilbG - Anordnung der Einstellung und der Beseitigung
Bibliographie
- Titel
- Landesseilbahngesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LSeilbG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 93-10
(1) Die Aufsichtsbehörde kann die völlige oder teilweise Einstellung des Baus oder des Betriebs einer Seilbahn anordnen, wenn und solange die für den Bau und den Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen nicht befolgt werden.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die völlige oder teilweise Beseitigung einer Anlage anordnen, soweit sie entgegen den hierfür geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder den auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen gebaut oder geändert wurde. Die Beseitigung kann auch angeordnet werden, wenn die Genehmigung oder Zustimmung unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen oder ihre Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist und durch die Anlage die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder das Landschaftsbild beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt für Seilbahnen, für die eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn der Betrieb auf Dauer eingestellt wird.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 erlassen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.