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§ 21 UAusschG - Verlesen von Protokollen und Schriftstücken

Bibliographie

Titel
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Sächsischen Landtages (Untersuchungsausschussgesetz - UAusschG)
Amtliche Abkürzung
UAusschG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-2

(1) Protokolle über Beweiserhebungen ersuchter Gerichte (§ 13 Abs. 5) werden vor dem Untersuchungsausschuss verlesen. Andere als Beweismittel dienende Schriftstücke sind vor dem Untersuchungsausschuss zu verlesen, wenn sie nicht allen Mitgliedern des Untersuchungsausschusses und den Betroffenen zugänglich gemacht werden oder wenn der Ausschuss die Verlesung beschließt.

(2) Die Verlesung erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 gegeben sind.