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§ 15 UAusschG - Zutrittsrecht

Bibliographie

Titel
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Sächsischen Landtages (Untersuchungsausschussgesetz - UAusschG)
Amtliche Abkürzung
UAusschG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-2

Der Untersuchungsausschuss hat Zutritt zu allen Einrichtungen des Landes und der unter seiner Aufsicht stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Der Zutritt darf nur verweigert werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit des Staates geboten ist oder wenn ein Gesetz dem Zutritt entgegensteht. § 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.