§ 4 UAusschG - Zusammensetzung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Sächsischen Landtages (Untersuchungsausschussgesetz - UAusschG)
- Amtliche Abkürzung
- UAusschG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-2
(1) Dem Untersuchungsausschuss können nur Mitglieder des Landtages angehören. Die Zusammensetzung richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der jeweils geltenden Fassung der Geschäftsordnung des Landtages.
(2) Die Mitglieder und Stellvertreter werden vom Landtag nach den Vorschlägen der Fraktionen gewählt. Dabei werden die Fraktionen nach ihrer Mitgliederzahl beteiligt, wobei jede Fraktion mindestens durch ein Mitglied vertreten sein muss.