§ 6a UAusschG - Einberufung der Sitzungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Sächsischen Landtages (Untersuchungsausschussgesetz - UAusschG)
- Amtliche Abkürzung
- UAusschG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-2
Der Vorsitzende beruft den Ausschuss unter Angabe der Tagesordnung ein. Er ist zur Einberufung der Sitzung des Untersuchungsausschusses binnen einer Woche verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Ausschussmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird.