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§ 2 UAusschG - Antragsrecht und Einsetzung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Sächsischen Landtages (Untersuchungsausschussgesetz - UAusschG)
Amtliche Abkürzung
UAusschG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-2

(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Der Antrag muss bei seiner Einreichung die notwendigen Unterschriften der Mitglieder des Landtages tragen.

(2) Ein Untersuchungsausschuss wird jeweils für einen bestimmten Untersuchungsauftrag eingesetzt.

(3) Der Antrag wird vor anderen Beratungsgegenständen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtages gesetzt. Über einen Minderheitsantrag muss der Landtag auf Verlangen der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach der Einreichung beschließen. Diese Frist verlängert sich im Falle der Überweisung nach § 1 Abs. 3 um eine Woche.