§ 11 BGebG - Gebührenarten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz - BGebG)
- Amtliche Abkürzung
- BGebG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 202-5
Die Gebühren sind wie folgt zu bestimmen:
- 1.
durch feste Sätze (Festgebühren),
- 2.
nach dem Zeitaufwand für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung (Zeitgebühren) oder
- 3.
durch Rahmensätze (Rahmengebühren).