§ 5 BGebG - Gebührengläubiger
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz - BGebG)
- Amtliche Abkürzung
- BGebG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 202-5
Gebührengläubiger ist
- 1.
der Rechtsträger der Behörde, die die individuell zurechenbare öffentliche Leistung erbringt, oder
- 2.
der Beliehene, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung von diesem erbracht wird.