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  • ab 15.08.2013 (aktuelle Fassung)

§ 5 BGebG - Gebührengläubiger

Bibliographie

Titel
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz - BGebG)
Amtliche Abkürzung
BGebG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
202-5

Gebührengläubiger ist

  1. 1.

    der Rechtsträger der Behörde, die die individuell zurechenbare öffentliche Leistung erbringt, oder

  2. 2.

    der Beliehene, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung von diesem erbracht wird.