§ 21 BGebG - Erstattung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz - BGebG)
- Amtliche Abkürzung
- BGebG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 202-5
(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Gebühren sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Gebühren aber nur, solange ihre Festsetzung noch anfechtbar ist.
(2) Der Erstattungsanspruch erlischt durch Verjährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt; die Verjährung beginnt jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Gebührenfestsetzung.