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  • ab 15.08.2013 (aktuelle Fassung)

§ 20 BGebG - Rechtsbehelf

Bibliographie

Titel
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz - BGebG)
Amtliche Abkürzung
BGebG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
202-5

(1) 1Die Gebührenfestsetzung kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbständig angefochten werden. 2Der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auch auf die Gebührenfestsetzung.

(2) Wird die Gebührenfestsetzung selbständig angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren gebührenrechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln.