§ 7 BGebG - Sachliche Gebührenfreiheit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz - BGebG)
- Amtliche Abkürzung
- BGebG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 202-5
Gebühren werden nicht erhoben
- 1.
für mündliche, einfache schriftliche oder elektronische Auskünfte,
- 2.
für einfache Auskünfte aus Registern und Dateien,
- 3.
für einfache elektronische Kopien,
- 4.
in Gnadensachen,
- 5.
bei Dienstaufsichtsbeschwerden,
- 6.
für Maßnahmen der Rechts- und Fachaufsicht gegenüber bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- 7.
im Rahmen eines bestehenden oder früheren Dienst- oder Amtsverhältnisses,
- 8.
im Rahmen einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
- 9.
für Entscheidungen im Rahmen der Bewilligung von Geldleistungen sowie für in diesem Zusammenhang erforderliche Abwicklungsmaßnahmen und Durchführungskontrollen,
- 10.
für Entscheidungen über Stundung, Erlass oder Erstattung von Gebühren,
- 11.
für Sachen im Gemeingebrauch, soweit in Gesetzen des Bundes nichts anderes bestimmt ist.