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  • ab 01.04.2008 (aktuelle Fassung)

§ 33 KunstHG - Freistellung und Beurlaubung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Amtliche Abkürzung
KunstHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

(1) Die Kunsthochschule kann Professorinnen und Professoren von ihren Aufgaben in der Lehre und der Verwaltung zugunsten der Durchführung künstlerischer Entwicklungsvorhaben oder der Dienstaufgaben in der Forschung freistellen, wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre während dieser Zeit gewährleistet ist. Dem Land sollen keine zusätzlichen Kosten aus der Freistellung entstehen.

(2) Die Kunsthochschule kann Professorinnen und Professoren für die Anwendung und Erprobung künstlerischer oder wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis sowie zur Gewinnung oder Erhaltung berufspraktischer Erfahrungen außerhalb der Kunsthochschule beurlauben; Absatz 1 gilt im Übrigen entsprechend.