§ 30a KunstHG - Gewährleistung der Chancengerechtigkeit von Frauen und Männern bei der Berufung von Professorinnen und Professoren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
- Amtliche Abkürzung
- KunstHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 221
(1) Das Rektorat setzt für die in den Fachbereichen, soweit solche bestehen, ansonsten für die in der Kunsthochschule vertretenen Fächergruppen im Einvernehmen mit der Fachbereichsleitung ein Gleichstellungsziel fest, welches auf das Erreichen eines angemessenen Verhältnisses zwischen Professorinnen und Professoren in dem Fachbereich oder der Fächergruppe ausgerichtet ist; der Beschluss ist im Verkündungsblatt zu veröffentlichen.
(2) Die Kunsthochschule strebt ein Erreichen des Gleichstellungsziels an. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung des Verfahrens zur Vorbereitung der Berufungsvorschläge, der Beschlussfassungen der Berufungskommissionen und des Fachbereichsrats über den Berufungsvorschlag sowie hinsichtlich der Berufungen durch die Rektorin oder den Rektor.
(3) Die Kunsthochschule wirkt darauf hin, dass innerhalb der Mitglieder der Gruppen nach § 12 Absatz 1, insbesondere innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, das Verhältnis zwischen Frauen und Männern angemessen ist.