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§ 29 KunstHG - Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Amtliche Abkürzung
KunstHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen:

  1. 1.

    abgeschlossenes Hochschulstudium,

  2. 2.

    pädagogische Eignung, die durch eine entsprechende Vorbildung nachgewiesen oder ausnahmsweise im Berufungsverfahren festgestellt wird; § 123 Absatz 3 Landesbeamtengesetz bleibt unberührt,

  3. 3.

    herausragende künstlerische Leistungen, deren Nachweis in der Regel durch künstlerische Arbeiten und Werke während einer fünfjährigen künstlerischen Tätigkeit, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen, oder im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht wird; die Frist nach Halbsatz 1 kann verkürzt werden, wenn im Berufungsverfahren festgestellt wird, dass die Bewerberin oder der Bewerber den anderen sich bewerbenden Personen in ihren oder seinen künstlerischen Leistungen überlegen ist.

Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, deren Aufgaben auf künstlerischem Gebiet liegen, sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen und den Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 die besondere künstlerische Befähigung, deren Nachweis in der Regel durch künstlerische Arbeiten und Werke während einer dreijährigen künstlerischen Tätigkeit erbracht wird, von der mindestens zwei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen; Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(2) Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, deren Aufgaben auf wissenschaftlichem Gebiet liegen, sind neben den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2:

  1. 1.

    besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird und

  2. 2.

    für Professorinnen und Professoren zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, die ausschließlich und umfassend im Berufungsverfahren bewertet werden; diese Leistungen werden im Rahmen einer Juniorprofessur, einer Habilitation oder einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in Wirtschaft, Verwaltung oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht; Halbsatz 2 gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt.

(3) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 und Satz 2 hinsichtlich des Nachweises des Vorliegens der besonderen künstlerischen Befähigung, soweit eine besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit vorliegt, oder abweichend von Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und von Absatz 2 Nummer 1 und 2 auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis nachweist.