§ 3 HmbVgG - Tariftreueerklärung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Vergabegesetz (HmbVgG)
Amtliche Abkürzung
HmbVgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
703-2

Für Bauleistungen und andere Dienstleistungen, die das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), zuletzt geändert am 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3140), in der jeweils geltenden Fassung erfasst, dürfen Aufträge nur an solche Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichtet haben, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen ein Entgelt zu zahlen, das in Höhe und Modalitäten mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entspricht, an den das Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist. Satz 1 gilt entsprechend für andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte.