§ 12 HmbVgG - Erlass von Verwaltungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Vergabegesetz (HmbVgG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbVgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 703-2
Die für Grundsatzangelegenheiten des Vergaberechts zuständige Behörde kann über die in den vorstehenden Vorschriften geregelten Fällen hinaus Verwaltungsvorschriften erlassen, insbesondere
- 1.
zur Anwendung des Vergaberechts und den Einzelheiten der Verfahren,
- 2.
zur Ausgestaltung der Vertragsbedingungen bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen,
- 3.
zur Festlegung der Warengruppen, in denen eine Gewinnung oder Herstellung unter Missachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gemäß § 3a Absatz 3 im Einzelfall in Betracht kommt; unbeschadet der Erbringung anderer, gleichwertiger Nachweise, kann die zuständige Behörde zusätzlich anerkannte unabhängige Nachweise oder Zertifizierungen für eine Herstellung unter bestmöglicher Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen benennen, bei deren Vorlage die Erfüllung der Anforderungen nach § 3a Absatz 1 vermutet wird,
- 4.
hinsichtlich zusätzlicher Anforderungen für den Nachunternehmereinsatz gemäß § 5.