§ 6 HmbVgG - Wertung unangemessen niedriger Angebote
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Vergabegesetz (HmbVgG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbVgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 703-2
Weicht ein Angebot für die Erbringung von Bauleistungen, auf das der Zuschlag erteilt werden könnte, um mindestens 10 v.H. vom nächst höheren Angebot ab, so hat der Auftraggeber nach § 2 die Kalkulation des Angebots zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung sind die Bieter verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen. Kommen die Bieter dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Auftraggeber nach § 2 sie vom weiteren Vergabeverfahren ausschließen.