§ 2a HmbVgG - Anwendung vergaberechtlicher Bestimmungen auf Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Vergabegesetz (HmbVgG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbVgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 703-2
(1) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 106 GWB ist
- 1.
für Liefer- und Dienstleistungen ab einem Wert von 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO) in der Fassung vom 2. Februar 2017 (BAnz. AT 07.02.2017 B1, 08.02.2017 B1) in der jeweils geltenden Fassung und
- 2.
für Bauleistungen Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) vom 7. Januar 2016 (BAnz. AT 19.01.2016 B3, 01.04.2016 B1) der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass die freihändige Vergabe nach § 3a Absatz 3 Satz 2 VOB/A bis zu einem Auftragswert von 150 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) zulässig ist
anzuwenden. Abweichend von Satz 1 wenden Auftraggeber im Sinne von § 99 Nummern 1 bis 4 GWB bei der Vergabe von Aufträgen (ohne Bau- und Dienstleistungskonzessionen), die im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) vergeben werden, auch unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 106 GWB die Regelungen der Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 657) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend an
- 1.
für Liefer- und Dienstleistungen ab einem Wert von 200 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) und
- 2.
für Bauleistungen mit der Maßgabe, dass ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem Auftragswert von 300 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) zulässig ist.
(2) Bei der Vergabe von Konzessionen ist nur § 3 Absätze 1 bis 4 anzuwenden.
(3) Die für Grundsatzangelegenheiten des Vergaberechts zuständige Behörde kann in einer Verwaltungsvorschrift gemäß § 12
- 1.
für Vergaben bis zum Erreichen des Schwellenwertes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 das Verfahren und Grenzen für Auftragswerte festlegen, bis zu deren Erreichen in Einschränkung zu Absatz 1 Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsvergaben durchgeführt sowie Direktaufträge abgeschlossen werden können,
- 2.
für Vergaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Abweichungen von den Verfahrensanforderungen zulassen und Grenzen für Auftragswerte festlegen, bis zu deren Erreichen in Einschränkung zu Absatz 1 Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb, Freihändige Vergaben durchgeführt sowie Direktaufträge abgeschlossen werden können.