§ 3 HmbVgG - Tariftreueerklärung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Vergabegesetz (HmbVgG)
Amtliche Abkürzung
HmbVgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
707-1

(1) Aufträge für Bauleistungen dürfen nur an solche Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt zum tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt zu bezahlen. Als Bauleistungen gelten Leistungen des Bauhauptgewerbes und des Baunebengewerbes. Satz 1 gilt für die Vergabe von Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr entsprechend.

(2) Gelten am Ort der Leistung mehrere Tarifverträge für dieselbe Leistung, so hat der Auftraggeber einen gültigen Tarifvertrag des Gewerbes in Hamburg zu Grunde zu legen, der mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbart wurde. Tarifverträge zur Regelung von Mindestlöhnen beziehungsweise Mindestentgelten werden hierbei nicht berücksichtigt.