Versionsverlauf

§ 4 HmbVgG - Mittelstandsförderung und Eignungsnachweis durch Präqualifizierungssysteme

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Vergabegesetz (HmbVgG)
Amtliche Abkürzung
HmbVgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
703-2

(1) Die Auftraggeber nach § 2 sind verpflichtet, kleine und mittlere Unternehmen bei Beschränkten Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben und Freihändigen Vergaben in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe aufzufordern.

(2) Das Vergabeverfahren ist, soweit nach Art und Umfang der anzubietenden Leistungen möglich, so zu wählen und die Vergabeunterlagen sind so zu gestalten, dass kleine und mittlere Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen und beim Zuschlag berücksichtigt werden können.

(3) Die für Grundsatzangelegenheiten des Vergaberechts zuständige Behörde kann Präqualifizierungssysteme einrichten oder zulassen, mit denen die Eignung von Unternehmen nachgewiesen werden kann.