§ 1 RHG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
- Amtliche Abkürzung
- RHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 63-5
(1) Der Rechnungshof ist die oberste Rechnungsprüfungsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg. Er ist unabhängig, dem Senat gegenüber selbstständig und nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Aufgaben können dem Rechnungshof nur durch Gesetz übertragen werden.