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§ 1 RHG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
Amtliche Abkürzung
RHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
63-5

(1) Der Rechnungshof ist die oberste Rechnungsprüfungsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg. Er ist unabhängig, dem Senat gegenüber selbstständig und nur dem Gesetz unterworfen.

(2) Aufgaben können dem Rechnungshof nur durch Gesetz übertragen werden.