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§ 3 RHG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
Amtliche Abkürzung
RHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
63-5

Mitglieder des Rechnungshofs können nur in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufene Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt sein.