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§ 5 RHG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
Amtliche Abkürzung
RHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
63-5

Die Präsidentin bzw. der Präsident des Rechnungshofs kann dem Senat für dessen Vorschlag zur Wahl der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder nach Anhörung des Kollegiums Vorschläge machen. Zu anderen Vorschlägen ist die Präsidentin bzw. der Präsident zu hören.