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§ 9 RHG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
Amtliche Abkürzung
RHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
63-5

Ein Mitglied des Rechnungshofs oder eine Prüferin bzw. ein Prüfer darf nicht tätig werden, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht. Über die Ausschließung entscheiden der Rechnungshof nach Anhörung der Betroffenen bzw. des Betroffenen; ein betroffenes Mitglied wirkt bei der Entscheidung nicht mit.