§ 9 RHG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
- Amtliche Abkürzung
- RHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 63-5
Ein Mitglied des Rechnungshofs oder eine Prüferin bzw. ein Prüfer darf nicht tätig werden, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht. Über die Ausschließung entscheiden der Rechnungshof nach Anhörung der Betroffenen bzw. des Betroffenen; ein betroffenes Mitglied wirkt bei der Entscheidung nicht mit.