§ 11 RHG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
- Amtliche Abkürzung
- RHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 63-5
Der Rechnungshof gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist dem Senat und der Bürgerschaft mitzuteilen.