§ 4 BeamtZustV FM - Besoldungsnebengebiete
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministerium der Finanzen (Beamtenzuständigkeitsverordnung Ministerium der Finanzen - BeamtZustV FM)
- Amtliche Abkürzung
- BeamtZustV FM
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Für die Zusage der Umzugskostenvergütung ist zuständig:
- 1.
in den Fällen des § 3 sowie des § 4 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 42 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die Behörde oder Einrichtung, die befugt ist, die den Umzug veranlassende dienstliche Maßnahme zu treffen; soweit eine der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen nachgeordnete Behörde oder Einrichtung die Entscheidung über die dienstliche Maßnahme trifft, ist die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen zuständig,
- 2.
in den Fällen des § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 und 4 des Bundesumzugskostengesetzes, wenn die Zusage unabhängig von einer dienstlichen Maßnahme im Sinne der Nummer 1 beantragt wird, die Behörde, die für die Festsetzung der Umzugskostenvergütung zuständig ist (Absatz 2 Nummer 1).
(2) Die für die Festsetzung der Erfahrungsstufe jeweils zuständige Behörde hat zu entscheiden über:
- 1.
die Festsetzung der Umzugskostenvergütung,
- 2.
die Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung gemäß § 11 Absatz 1 des Bundesumzugskostengesetzes und über die Gewährung von Schulbeihilfen,
- 3.
die Gewährung von Unterstützungen und Gehaltsvorschüssen,
- 4.
die Bewilligung und Festsetzung von Trennungsentschädigungen mit Ausnahme der Bewilligung von Trennungsentschädigungen für die Leiterinnen und Leiter der dem für Finanzen zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden und Einrichtungen sowie die Gewährung von Trennungsentschädigungen aus Anlass der Abordnung zu Fortbildungs- und Ausbildungsveranstaltungen oder der Zuweisung an eine Ausbildungseinrichtung.
(3) Für ihre Niederlassungen hat die Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes des Landes Nordrhein-Westfalen über Maßnahmen nach Absatz 2 zu entscheiden.
(4) Für die Festsetzung von Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen ist die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen für ihren Geschäftsbereich zuständig; im Übrigen gilt § 1.