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§ 3 BeamtZustV FM - Versetzung, Abordnung, Zuweisung

Bibliographie

Titel
Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministerium der Finanzen (Beamtenzuständigkeitsverordnung Ministerium der Finanzen - BeamtZustV FM)
Amtliche Abkürzung
BeamtZustV FM
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen, die Bezirksregierung Detmold, das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen, das Rechenzentrum der Finanzverwaltung, das Landesamt für Finanzen, die Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen, die Landesfinanzschule Nordrhein-Westfalen sowie die Fortbildungsakademie der Finanzverwaltung NRW sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs für nachfolgende beamtenrechtliche Entscheidungen für Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 16 zuständig:

  1. 1.

    die Abordnung und die Erklärung des Einverständnisses zu einer Abordnung in den Landesdienst gemäß § 24 des Landesbeamtengesetzes und §§ 13 und 14 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes,

  2. 2.

    die Versetzung innerhalb des Landesdienstes gemäß § 25 Absatz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes,

  3. 3.

    die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn gemäß § 15 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 25 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes und die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung in den Landesdienst gemäß § 25 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes und § 15 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes,

  4. 4.

    die Zuweisung einer vorübergehenden Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung gemäß § 20 des Beamtenstatusgesetzes.

(2) Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind auf die Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes des Landes Nordrhein-Westfalen anzuwenden.

(3) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen ist das für Finanzen zuständige Ministerium für die beamtenrechtlichen Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 zuständig; dies gilt auch für den Fall, dass die Leiterinnen und Leiter der in Absatz 1 genannten Behörden und Einrichtungen einer der dort aufgeführten Besoldungsgruppe angehören.