§ 2 BeamtZustV FM - Das Beamtenverhältnis betreffende Entscheidungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministerium der Finanzen (Beamtenzuständigkeitsverordnung Ministerium der Finanzen - BeamtZustV FM)
- Amtliche Abkürzung
- BeamtZustV FM
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen, die Bezirksregierung Detmold, das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen, das Rechen-Zentrum der Finanzverwaltung, das Landesamt für Finanzen, die Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen, die Landesfinanzschule Nordrhein-Westfalen, die Fortbildungsakademie der Finanzverwaltung NRW sowie die Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes des Landes Nordrhein-Westfalen sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppen 1 und 2 einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 zuständig für:
- 1.
die Ernennungen und damit im Zusammenhang stehende Entscheidungen gemäß §§ 8 bis 12 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung sowie §§ 19 und 21 des Landesbeamtengesetzes; die Regelungen der §§ 9 Absatz 4 Satz 1, 18 Absatz 1 Satz 4 und 20 Absatz 5 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt,
- 2.
die Entlassungen und Versetzungen in den Ruhestand und damit im Zusammenhang stehende Entscheidungen gemäß §§ 21 bis 23 und §§ 25 bis 31 des Beamtenstatusgesetzes und §§ 26 bis 28, §§ 31 bis 40 und § 77 Absatz 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes; die der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen nachgeordneten Behörden sowie die der Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes des Landes Nordrhein-Westfalen nachgeordneten Niederlassungen sind zuständig für Entscheidungen gemäß § 26 Absatz 1 und § 27 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes, § 34 Absatz 1 und 2 und § 35 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes,
- 3.
mit dem Verlust der Beamtenrechte im Zusammenhang stehende Entscheidungen gemäß § 24 des Beamtenstatusgesetzes und §§ 29 und 30 des Landesbeamtengesetzes,
- 4.
die Festsetzung und Verlängerung der Probezeit gemäß § 13 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes,
- 5.
die Übernahme gemäß § 16 Absatz 2 bis 4 des Beamtenstatusgesetzes,
- 6.
die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt gemäß § 26 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes und § 18 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes.
- 7.
die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gemäß § 26 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes und § 18 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes.
(2) Absatz 1 gilt nicht:
- 1.
für die Einstellung von Beamtinnen und Beamten in die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 der Steuerverwaltung,
- 2.
in Fällen, in denen eine laufbahnrechtliche Ausnahmeregelung zur Anwendung gelangen soll,
- 3.
für die Leiterinnen und Leiter der in Absatz 1 genannten Behörden und Einrichtungen, sofern sie einer der dort aufgeführten Besoldungsgruppen angehören.
(3) Soweit die Zuständigkeit für die in Absatz 1 genannten beamtenrechtlichen Entscheidungen nicht der Landesregierung Vorbehalten ist und nicht nach Absatz 1 übertragen worden ist, entscheidet das für Finanzen zuständige Ministerium.