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§ 1 BeamtZustV FM - Grundsätzliche Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministerium der Finanzen (Beamtenzuständigkeitsverordnung Ministerium der Finanzen - BeamtZustV FM)
Amtliche Abkürzung
BeamtZustV FM
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung treffen die Dienst Vorgesetzten die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten.

(2) Dienstvorgesetzte in diesem Sinne sind:

  1. 1.

    die Leiterinnen und Leiter der Behörden und Einrichtungen hinsichtlich der in ihrer Behörde oder Einrichtung beschäftigten Beamtinnen und Beamten,

  2. 2.

    die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungseinrichtungen für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 und des ersten Einstiegamtes der Laufbahngruppe 2 für die Beamtinnen und Beamten während der Dauer ihrer fachtheoretischen Ausbildung und Fachstudien an den Ausbildungseinrichtungen,

  3. 3.

    die Leiterinnen und Leiter der Niederlassungen und der Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes des Landes Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der im Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen beschäftigten Beamtinnen und Beamten,

  4. 4.

    die unmittelbar übergeordneten Behörden hinsichtlich der Leiterinnen und Leiter der Behörden und Einrichtungen sowie der Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes des Landes Nordrhein-Westfalen; dies gilt nicht für die Festsetzung von Reisekostenvergütungen,

  5. 5.

    die Bezirksregierung Detmold hinsichtlich der in ihrem Bezirk mit dienstlichem Wohnsitz ansässigen Beamtinnen und Beamten des Rentamtes Büren.

(3) Die Zuständigkeiten gemäß Absatz 2 Nummer 1 bis 5 gelten nur, soweit sich nicht aus den folgenden §§ 2 bis 7 oder aus anderen Gesetzen und Verordnungen abweichende Zuständigkeiten ergeben.

(4) Das für Finanzen zuständige Ministerium kann die Zuständigkeit im Einzelfall an sich ziehen.