§ 5 BeamtZustV FM - Weitere Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministerium der Finanzen (Beamtenzuständigkeitsverordnung Ministerium der Finanzen - BeamtZustV FM)
- Amtliche Abkürzung
- BeamtZustV FM
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen ist hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs zuständig für:
- 1.
das Verbot der Führung von Dienstgeschäften gemäß § 39 des Beamtenstatusgesetzes,
- 2.
die Entscheidung auf dem Gebiet der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften für Ausbildungskräfte der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 und des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2,
- 3.
die Anweisung eines von § 18 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung abweichenden dienstlichen Wohnsitzes im Sinne des § 18 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetz,
- 4.
die Geltendmachung von Schadensersatz- und Rückgriffsansprüchen des Landes gemäß § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 80 des Landesbeamtengesetzes,
- 5.
die Entscheidungen gemäß § 45 des Beamtenstatusgesetzes, soweit Ansprüche wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht geltend gemacht werden,
- 6.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die nach § 81 des Landesbeamtengesetzes auf das Land übergegangen sind,
- 7.
die Entscheidungen über Sonderurlaub nach § 72 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes, soweit er zwölf Arbeitstage im Kalenderjahr übersteigt sowie für Beurlaubungen gemäß § 72 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes,
- 8.
die Beurteilungen gemäß § 92 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes,
- 9.
die Erteilung von Dienstzeugnissen für die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes gemäß § 92 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes,
- 10.
die Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters, soweit in Absatz 4 Nummer 2 nichts Abweichendes bestimmt ist,
- 11.
die Zulassung zum Aufstieg der Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 gemäß § 6 Absatz 1, 3 und 4 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1577) in der jeweils geltenden Fassung,
- 12.
die Zulassung zur beruflichen Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 1 gemäß § 6 Absatz 1, 2 und 4 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes,
- 13.
die Zulassung zur beruflichen Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 durch modulare Qualifizierung gemäß § 6 Absatz 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in Verbindung mit § 20 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW S. 461),
- 14.
die Herabsetzung des Anwärtergrundbetrages nach § 79 des Landesbesoldungsgesetzes.
(2) Die Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes des Landes Nordrhein-Westfalen ist hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs zuständig für Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 bis 9.
(3) Die Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen, die Landesfinanzschule Nordrhein-Westfalen sowie die Fortbildungsakademie der Finanzverwaltung NRW sind für die in ihren Geschäftsbereich abgeordneten Beamtinnen und Beamten nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Beginn der Abordnung zuständig für:
- 1.
Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts gemäß §§ 40 und 41 des Beamtenstatusgesetzes und §§ 48 bis 58 des Landesbeamtengesetzes,
- 2.
Entscheidungen zur Annahme von Belohnungen und Geschenken gemäß § 42 des Beamtenstatusgesetzes und § 59 des Landesbeamtengesetzes,
- 3.
Entscheidungen zur Arbeitszeit gemäß §§ 60, 61 und 63 des Landesbeamtengesetzes,
- 4.
Anweisungen zum Aufenthalt in der Nähe des Dienstortes gemäß § 44 des Landesbeamtengesetzes,
- 5.
Entscheidungen über Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familiären Gründen gemäß § 64 des Landesbeamtengesetzes sowie Mutterschutz und Elternzeit gemäß § 46 des Beamtenstatusgesetzes und § 74 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes,
- 6.
Entscheidungen über Urlaub gemäß § 44 des Beamtenstatusgesetzes und §§ 71 und 72 des Landesbeamtengesetzes,
- 7.
die Beurteilungen gemäß § 92 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes.
(4) Das für Finanzen zuständige Ministerium ist zuständig für:
- 1.
Angelegenheiten des § 18 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes, soweit die Zuständigkeit nicht gemäß Absatz 1 Nummer 3 übertragen worden ist,
- 2.
die abweichende Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters,
- 3.
die Entsendung von Beamtinnen und Beamten zu zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen.