§ 3 ThürHhG 2011 - Verwendung von Mehreinnahmen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2011 (Thüringer Haushaltsgesetz 2011 - ThürHhG 2011 -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHhG 2011
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 630-7
Mehreinnahmen sind zur Verminderung des Kreditbedarfs zu verwenden, soweit sie nicht zur Deckung unvorhergesehener und unabweisbarer Mehrausgaben benötigt werden.