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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

§ 3 ThürHhG 2011 - Verwendung von Mehreinnahmen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2011 (Thüringer Haushaltsgesetz 2011 - ThürHhG 2011 -)
Amtliche Abkürzung
ThürHhG 2011
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
630-7

Mehreinnahmen sind zur Verminderung des Kreditbedarfs zu verwenden, soweit sie nicht zur Deckung unvorhergesehener und unabweisbarer Mehrausgaben benötigt werden.