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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

§ 9 ThürHhG 2011 - Leerstellen, Abordnungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2011 (Thüringer Haushaltsgesetz 2011 - ThürHhG 2011 -)
Amtliche Abkürzung
ThürHhG 2011
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
630-7

(1) Mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums kann bei einem unabweisbaren und vordringlichen Personalbedarf eine Leerstelle in der bisherigen Besoldungsgruppe des Beamten ausgebracht werden, wenn

  1. 1.

    ein Beamter mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde unter Wegfall der Dienstbezüge oder bei deren vollständiger Erstattung von einem anderen Dienstherrn länger als sechs Monate beurlaubt oder zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet wird und die Beurlaubung oder Abordnung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

  2. 2.

    die Rechte und Pflichten eines Beamten zur Ausübung eines Mandats in einer gesetzgebenden Körperschaft ruhen,

  3. 3.

    ein Beamter für mindestens sechs Monate nach § 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Thüringer Beamtengesetzes ohne Dienstbezüge beurlaubt wird oder nach § 14 der Thüringer Urlaubsverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1095) in der jeweils geltenden Fassung Elternzeit in Anspruch nimmt.

Die Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums kann über das laufende Haushaltsjahr hinaus bis zur Beendigung der der jeweiligen Ausbringung der Leerstelle zugrunde liegenden Maßnahme erteilt werden. Spätestens mit Beendigung der der jeweiligen Ausbringung der Leerstelle zugrunde liegenden Maßnahme entfällt die Leerstelle. Für bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ausgebrachte Leerstellen gilt die Zustimmung bis zum Ende der der jeweiligen Ausbringung zugrunde liegenden Maßnahme als erteilt.

(2) Soll in den Fällen des Absatzes 1 der Beamte während der Zeit der Beurlaubung oder der Abordnung befördert werden, so kann das für Finanzen zuständige Ministerium die für den Beamten ausgebrachte Leerstelle heben.

(3) Für Beamte, die zur Ableistung eines Teils der Probezeit außerhalb einer obersten Dienstbehörde abgeordnet werden, sind die Personalausgaben für die Dauer der Abordnung von der abordnenden Verwaltung weiter zu zahlen.

(4) Mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums kann bei einem unabweisbaren und vordringlichen Personalbedarf während der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell eine Ersatzplanstelle ausgebracht werden, sofern der in Altersteilzeit befindliche Beamte ein Amt inne hat, das der Besoldungsordnung B zugeordnet ist oder die Planstelle des in Altersteilzeit befindlichen Beamten für den Leiter einer einer obersten Landesbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörde ausgebracht ist. Der in Altersteilzeit befindliche Beamte ist während der Dauer der Freistellungsphase auf der Ersatzplanstelle zu führen und aus dieser zu besolden.

(5) Darüber hinaus kann, sofern die Zielvorgaben des Strategiekonzepts für den Stellenabbau in einem Einzelplan bereits durch endgültigen Wegfall der Stellen oder Planstellen vollständig realisiert worden sind, mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums bei einem unabweisbaren und vordringlichen Personalbedarf während der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell eine Ersatzplanstelle ausgebracht werden. Für je vier Ersatzplanstellen innerhalb eines Einzelplans ist eine Stelle oder Planstelle endgültig der Wiederbesetzung zu entziehen und mit dem nächsten Haushalt in Abgang zu stellen.

(6) Mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums kann bei einem unabweisbaren und vordringlichen Personalbedarf eine entsprechende Leerstelle ausgebracht werden, wenn ein Arbeitnehmer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch mindestens sechs Monate aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig ist (Langzeiterkrankung) und keine Ansprüche gegen das Land auf ein Entgelt im Krankheitsfall bestehen. Satz 1 gilt auch für den Fall, dass ein Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig ist und noch für mindestens sechs Monate eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente als Rente auf Zeit bezieht und das Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (StAnz. 2007 Nr. 21 S. 883) in der jeweils geltenden Fassung ruht. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Richter und Arbeitnehmer.