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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

§ 2 ThürHhG 2011 - Kreditermächtigungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2011 (Thüringer Haushaltsgesetz 2011 - ThürHhG 2011 -)
Amtliche Abkürzung
ThürHhG 2011
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
630-7

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben im Haushaltsjahr 2011 Kredite bis zur Höhe von 471.867.000 Euro aufzunehmen (Nettoneuverschuldung).

(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Kredite, die der Erneuerung der im Haushaltsjahr 2011 zu tilgenden Kredite dienen, in Höhe von 1.977.500.000 Euro aufzunehmen. Es wird darüber hinaus ermächtigt, Kredite vorzeitig zu tilgen, soweit dies durch Kreditkündigungen oder zur Erlangung günstigerer Kreditbedingungen erforderlich wird. Die Kreditermächtigung nach Satz 1 erhöht sich in Höhe der vorzeitig getilgten Beträge.

(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Verstärkung der Betriebsmittel jeweils kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von zwölf vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrags aufzunehmen. Zusätzlich zu diesen Kassenkrediten darf es zur Deckung eines nicht vorhergesehenen Liquiditätsbedarfs Termingeschäfte mit Kreditinstituten bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro abschließen.

(4) Das für Finanzen zuständige Ministerium kann im Rahmen der Kreditermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 Unternehmensanteile zur Erlangung günstigerer Kreditbedingungen über Wandelanleihen veräußern. Der Landtag ist über die Inanspruchnahme dieser Ermächtigung zu unterrichten.

(5) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.

(6) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, ab 1. Oktober 2011 im Vorgriff auf die Kreditermächtigung für Kredite, die der Erneuerung der im Haushaltsjahr 2012 zu tilgenden Kredite dienen, Kredite bis zur Höhe von 20 vom Hundert des in Absatz 2 Satz 1 festgestellten Betrags aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die entsprechende Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahrs anzurechnen.