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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

§ 7 ThürHhG 2011 - Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2011 (Thüringer Haushaltsgesetz 2011 - ThürHhG 2011 -)
Amtliche Abkürzung
ThürHhG 2011
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
630-7

(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 ThürLHO wird auf vier Millionen Euro festgesetzt.

(2) Der Betrag für die nach § 37 Abs. 4 Halbsatz 1 ThürLHO dem Landtag vierteljährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

(3) Für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 ThürLHO) gilt Absatz 1 entsprechend, wenn ein Jahresbetrag einer Verpflichtungsermächtigung den Betrag von vier Millionen Euro überschreitet.